Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) sind kompetente Partner in allen Fragen des Vermessungswesens. Als beliehene Freiberufler sind sie Dienstleister rund um das Grundstück. Da der Staat dem ÖbVI hoheitliche Aufgaben übertragen hat, sind sie Behörde im funktionalen Sinn.

Sie führen hoheitliche Vermessungen im Kataster durch und sind befugt Beurkundungen von Tatbeständen an Grund und Boden vorzunehmen.

Selbstverständlich ist der ÖbVI auch befugt und befähigt auf nicht-hoheitlichem Gebiet tätig zu sein.

Aufgrund der hohen Verantwortung, die das Amt des ÖbVI’s mit sich bringt, wird die Art der Aufgabenwahrnehmung in der Berufsordnung definiert.
Die Tätigkeit als ÖbVI erfordert eine Bestellung durch die Aufsichtsbehörde, die nur erfolgt, wenn die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst vorliegt und über mehrere Jahre Erfahrungen in der Ausführung von Katastervermessungen erworben wurden

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat seinen Beruf selbstständig und eigenverantwortlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Er hat sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. In Ausübung seines Berufs muss sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die dem Beruf entgegengebracht werden.

Er ist verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihm in Ausübung seines Berufs anvertraut oder sonst wie bekannt werden, Schweigen zu bewahren, es sei denn, dass er von der Schweigepflicht entbunden ist oder seinen Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde nachkommen muss. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch bestehen, wenn die Bestellung nach § 6 erloschen ist. Er muss die bei ihm eingesetzten Personen in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichten; die Verpflichtung ist zu dokumentieren.

§3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen